Künstler, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber ihre Tätigkeit im Inland ausüben, sind mit den hierfür gezahlten Vergütungen beschränkt steuerpflichtig. Es ergibt sich eine unterschiedliche steuerliche Behandlung, je nachdem, ob der Künstler

  • als Arbeitnehmer oder
  • Selbstständiger tätig ist.

Wird die Tätigkeit selbstständig ausgeübt, unterliegen die gezahlten Vergütungen grundsätzlich dem besonderen Steuerabzug nach § 50a Abs. 2 EStG. Für im Inland tätige, beschränkt steuerpflichtige Künstler beträgt der pauschale Steuersatz bei Honoraren 15 %. Bei Einnahmen von bis zu 250 EUR je Darbietung wird kein Steuerabzug vorgenommen.

Übt ein beschränkt steuerpflichtiger Künstler die Tätigkeit nichtselbstständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus, so unterliegen die gezahlten Vergütungen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften.

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