Abgabepflichtig nach dem KSVG sind

  • Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen[1]
  • Unternehmen, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen (sog. Eigenwerber)[2] und
  • Unternehmen, die unter die sog. Generalklausel fallen, wenn sie Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen, um deren Werke/Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen.[3]

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