Ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt und lässt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine gütliche Einigung auch im Rahmen eines Prozessvergleichs nicht erreichen, bleibt in geeigneten Fällen noch die Möglichkeit eines Auflösungsantrags.

Nach § 9 KSchG können Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder beide den Antrag stellen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.

Der Antrag setzt nach § 9 Abs. 1 KSchG besondere Auflösungsgründe voraus. Auflösungsgründe für den Arbeitnehmer bestehen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Auflösungsgründe für den Arbeitgeber liegen vor, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Der Antrag kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Während es für die Beurteilung der Kündigung selbst auf den Kündigungszeitpunkt ankommt, ist beim Auflösungsantrag eine Vorausschau anzustellen und zu fragen, ob in der Zukunft eine gedeihliche Zusammenarbeit zu erwarten ist.

Nach einer Änderungskündigung kann ein Auflösungsantrag nur gestellt werden, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt hat. Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt auf, zu dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Mit der Auflösungsentscheidung wird der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt.

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