Kündigung erst mit Zugang wirksam

Die Kündigungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Bei einer Arbeitnehmerkündigung ist dies grundsätzlich der Arbeitgeber. Einem Anwesenden geht die Kündigung mit der Übergabe des Kündigungsschreibens sofort zu und wird damit wirksam. Es kommt nicht darauf an, ob oder wann der Empfänger es liest.

Beweise für den Zugang sichern

Zu Beweiszwecken ist zu empfehlen, sich mit einer Kündigungsbestätigung den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Empfangsbekenntnisses besteht jedoch nicht. Weigert sich der Arbeitgeber den Empfang der Kündigung zu quittieren, sollte der Arbeitnehmer einen gerichtsfesten Nachweis der Kündigung anderweitig sicherstellen, etwa durch Hinzuziehung eines Zeugen.

Saubere Abwicklung einsteuern

Reagieren Sie auf arbeitnehmerseitige Kündigungen sofort, d. h., informieren Sie nicht nur die betroffenen Mitarbeiter (bzw. veranlassen dies), sondern bestätigen Sie den Eingang der Kündigung umgehend mit diesem Muster. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um auf eine saubere "Abwicklung" hinzuweisen und einen Termin für ein Austrittsinterview zu kommunizeren.

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