Sofern kein sofortiges Wahlrecht besteht, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Krankenkasse im Kündigungsverfahren zu wechseln. Dies bedeutet, dass ein Krankenkassenwechsel unter Beachtung der 12-monatigen Bindungsfrist und der Kündigungsfrist möglich ist.

Erforderliche Schritte beim Krankenkassenwechsel im Kündigungsverfahren

Die folgende Übersicht zeigt die Schritte bei einem Kassenwechsel im Kündigungsverfahren:

  1. Der Arbeitnehmer wählt eine neue Krankenkasse. Das Datum des Eingangs der Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse ist maßgebend für die Berechung der Kündigungsfrist.
  2. Die gewählte Krankenkasse prüft vorläufig, ob die Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse erfüllt ist.
  3. Die neu gewählte Krankenkasse informiert unverzüglich elektronisch die bisherige Krankenkasse über den Krankenkassenwechsel (Initialmeldung).
  4. Die bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Initialmeldung das verbindliche Datum des Krankenkassenwechsels an die neu gewählte Krankenkasse.
  5. Die neu gewählte Krankenkasse informiert den Arbeitnehmer unverzüglich nach der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse über den vollzogenen Krankenkassenwechsel.
  6. Der Arbeitnehmer informiert unverzüglich formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. den Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur) über die gewählte Krankenkasse.
  7. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der bisherigen Krankenkasse ab und bei der neu gewählten Krankenkasse an.
  8. Die neu gewählte Krankenkasse bestätigt die Anmeldung mit einer elektronischen Mitgliedsbescheinigung.

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