Wer als Beschäftigter oder Selbstständiger im Rahmen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist[1], wird automatisch der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zugeordnet. Für diesen Personenkreis besteht kein Kassenwahlrecht. Tritt eine vorrangige Pflichtversicherung zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung ein, führt dies zu einem Kassenwechsel in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Dabei spielt eine ggf. noch laufende Bindungsfrist aufgrund eines zuvor ausgeübten Wahlrechts in der allgemeinen Krankenversicherung keine Rolle. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau unterrichtet den Versicherten über Beginn und Ende einer Pflichtversicherung bei ihr. Das Ausstellen einer Kündigungsbestätigung oder einer Mitgliedsbescheinigung durch die landwirtschaftliche Sozialversicherung kommt für Pflichtversicherte nicht in Betracht.

 
Wichtig

LKK-Pflichtversicherung wird verdrängt

Übt ein in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Pflichtversicherter zeitgleich eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus oder ist er nach anderen Bestimmungen als dem KVLG 1989 versicherungspflichtig, so wird die Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Regelfall verdrängt. Der Betreffende kann ab Beschäftigungsbeginn eine Krankenkasse wählen.

Im Umkehrschluss kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau grundsätzlich nicht im Rahmen des § 173 SGB V gewählt werden. Für die bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung freiwillig Versicherten gelten die allgemeinen Regelungen des Krankenkassenwahlrechts.

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