Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder können wählen:

  • die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
  • eine Ersatzkasse, wenn sie sich nach ihrer Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
  • die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht,
  • eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie für alle Personen geöffnet ist,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
  • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder Lebenspartner versichert ist.

Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Nur wenn eine Kasse rechtlich nicht gewählt werden kann, darf die Kasse die Mitgliedschaft verweigern. Das kann der Fall sein, wenn es noch Bindungsfristen zu einer vorherigen Krankenkasse gibt oder beispielsweise eine AOK gewählt wird, die für den Beschäftigungs- oder Wohnort nicht zuständig ist.

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