Bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts werden die Steuern auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse in dem der Regelentgeltberechnung zugrunde liegenden Bemessungszeitraum berücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn im Bemessungszeitraum zu berücksichtigende Steuerfreibeträge (z. B. aufgrund von Körperbehinderung, Abschreibung für Wohnungseigentum) zu einem geringeren Steuerabzug geführt haben.

Die tatsächlichen Verhältnisse sind ferner maßgebend, wenn sich nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum, aber noch vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, durch einen Wechsel der Steuerklasse künftig geringere (oder höhere) Steuerabzüge ergeben. Im Übrigen führt die im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs nachträglich erstattete Lohnsteuer nicht zu einer späteren Neuberechnung des Netto-Arbeitsentgelts.

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