[1] Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgeltes werden die Steuern auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse in dem der Regelentgeltberechnung zugrunde liegenden Bemessungszeitraum berücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn im Bemessungszeitraum zu berücksichtigende Steuerfreibeträge (zum Beispiel aufgrund von Körperbehinderung, Sonderausgaben) zu einem geringeren Steuerabzug geführt haben.

[2] Die tatsächlichen Verhältnisse sind ferner maßgebend, wenn sich nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum, aber noch vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung, durch einen Wechsel der Steuerklasse künftig geringere (oder höhere) Steuerabzüge ergeben. Im Übrigen führt eine Einkommensteuererstattung nicht zu einer späteren Neuberechnung des Nettoarbeitsentgeltes.

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