Kopfschlächter sind als Arbeitnehmer anzusehen[1], obwohl ihre persönliche Abhängigkeit vom jeweiligen Auftraggeber eingeschränkt ist. Für die Arbeitnehmereigenschaft sprechen insbesondere das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und eines eigenen Betriebskapitals. Die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit ergibt sich daraus, dass Arbeitsleistungen nur für die den Schlachthof benutzenden Schlachtereien erbracht werden können und damit keine Möglichkeit besteht, den Kreis der Auftraggeber durch eigene Bemühungen zu erweitern, wie es einem Unternehmer möglich wäre.

Auftraggeber gilt als Arbeitgeber

Arbeitgeber ist die jeweils auftraggebende Schlachterei.[2]

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