Für die Fallkonstellation kommen mehrere Szenarien in Betracht:

  • Der Arbeitnehmer kann aufgrund einer Hochwasserlage nicht an die Arbeitsstelle gelangen oder
  • er hat im Zusammenhang mit einer Schadenswetterlage "Haus und Hof" unter Wasser oder von Extremwetter bedroht.

Die Arbeitsstätte hingegen ist unversehrt und der Arbeitgeber bereit, die Arbeitsleistung entgegenzunehmen. Wäre in dem Fall ein Fernbleiben von der Arbeit entschuldigt und was passiert mit den Entgeltansprüchen?

Resturlaub, Freizeitausgleich und unbezahlter Urlaub

Zunächst kommen bezahlte Freistellungen im Rahmen von Resturlaub und Freizeitausgleich in Betracht. Sofern Zeitguthaben eines Arbeitszeitkontos vorliegen und Resturlaub vorhanden ist, kann dieser vom Arbeitnehmer eingebracht werden. Die Frage, ob der Urlaub gerade zeitlich so liegt, dass die betrieblichen Interessen berücksichtigt sind, kann zurückstehen, da in einem Arbeitsverhältnis auch das Rücksichtnahmegebot besteht und der Arbeitgeber auf die individuelle, persönliche Notlage seines Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat, sofern nicht wirklich schwerwiegende betriebliche Interessen dem entgegenstehen.

Auch ein unbezahlter Urlaub kommt in Betracht, also ein Aussetzen der wechselseitigen Verpflichtungen der Arbeits- und Entgeltleistung. In dem Fall hat der Arbeitnehmer dann auch kein Einkommen. Solche Fälle sind nicht unüblich und eine mögliche Regelung auf die individuelle anders geartete Priorität. Das private Interesse überwiegt und der Arbeitgeber respektiert die Notlage durch unbezahlte Freistellung.

Leistungsverweigerung aufgrund persönlicher Unmöglichkeit

Des Weiteren hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 3 BGB zu verweigern, wenn ihm die Arbeitspflicht nicht zumutbar ist (sog. persönliche Unmöglichkeit). § 275 Abs. 3 BGB greift dann, wenn die Leistung persönlich zu erbringen ist. Die Arbeitsleistung in einem Arbeitsvertrag ist "höchstpersönlich", sprich, die Person des Arbeitsvertrags muss die Arbeitsleistung erfüllen, das kann nicht delegiert oder durch eine Vertretung erfolgen.[1]

 
Achtung

Einrede

Zu beachten ist im Rahmen des § 275 Abs. 3 BGB, dass es sich hierbei um eine Einrede handelt. Wird diese nicht erhoben, so besteht die Leistungspflicht fort.

[1] § 613 BGB bestimmt: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten".

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