(1)[1] 1Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. 2Über einen Rechtsbehelf entscheidet die nach der Steuerordnung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zuständige Stelle. 3Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

Bis 11.11.2020:

(1) 1Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2§ 7 Abs. 4 Satz 4 bleibt unberührt. 3Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamts, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids die zuständige kirchliche Stelle zu hören.

 

(1a)[2] Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet die in der Steuerordnung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft bestimmte Stelle über den Widerspruch.

 

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.
[2] Abs. 1a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.

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