(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung; und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

 

(2)[1] Die Vorschriften über den Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung sowie die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

Bis 28.11.2019:

(2) Die Vorschriften des Fünften Teils zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

 

(3) Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Einkommen, beim allgemeinen und besonderen Kirchgeld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer; für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Vermögen und vom Grundbesitz gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer und der Grundsteuer.

 

(4) 1Für die Stundung und den Erlaß der Kirchensteuern sind die Kirchen zuständig. 2Sie können für die von den Finanzämtern oder von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) verwalteten Kirchensteuern die Befugnis auf diese Stellen übertragen.

[1] Abs. 2 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 29.11.2019.

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