(1) 1Die Landeskirchensteuervertretung beschließt die Art und die Höhe der zu erhebenden Landeskirchensteuern auf Grund jährlicher Haushaltspläne. 2Der Beschluß kann für zwei Kalenderjahre gefaßt werden.

 

(2) 1Der Beschluß über die Erhebung der Landeskirchensteuern bedarf der staatlichen Genehmigung. 2Er ist öffentlich bekanntzumachen.

 

(3) Liegt ein Steuerbeschluß nach Absatz 2 nicht vor, dürfen die Landeskirchensteuern bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben werden.

 

(4) Die Religionsgemeinschaft übersendet dem Ministerium für Kultus und Sport jährlich eine Übersicht über die Verwendung der Steuern.

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