FinMin Baden-Württemberg, 11.3.2022, FM3 - S 2442 - 3/4

Bekanntmachung
über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2022
 

A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

  1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2022 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz – KiStG – in der Fassung vom 15. Juni 1978, GBl. S. 370, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018, GBl. S. 1561) vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die evangelische, die römisch-katholische und die alt-katholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Gemeindesteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Für die römisch-katholische Kirchensteuer des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen – Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 KiStG) 9 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Bei Arbeitnehmern, die nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder nach den auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

    Die Kirchensteuersätze von 8 % und 9 % gelten auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der als Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer auf Sachprämien nach § 37a EStG sowie auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 8. August 2016 – 3 – S 244.4/27 – (BStBl 2016 I S. 773) 5,0 % der pauschalen Lohnsteuer und der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

    Hinweis für das Kalenderjahr 2024

    Mit Wirkung ab 1. Januar 2024 beträgt der bei Anwendung der vorstehenden Vereinfachungsregelung zu berücksichtigende ermäßigte Kirchensteuersatz 4,5 % der pauschalen Lohnsteuer und der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

  2. Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen – Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:

      Stufe

    Bemessungsgrundlage

    (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG)
    Jährliches besonderes Kirchgeld
        Stufenuntergrenze Stufenobergrenze  
        Euro Euro Euro
      1 40 000 47 499 96
      2 47 500 59 999 156
      3 60 000 72 499 276
      4 72 500 84 999 396
      5 85 000 97 499 540
      6 97 500 109 999 696
      7 110 000 134 999 840
      8 135 000 159 999 1 200
      9 160 000 164 999 1 560
      10 185 000 209 999 1 860
      11 210 000 259 999 2 220
      12 260 000 309 999 2 940
      13 310 000   3 600

    Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird nicht neben der Kircheneinkommensteuer erhoben. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

    Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden. In allen Fällen des § 32 EStG ist das Einkommen um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zu vermindern.

 

B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Für das Kalenderjahr 2022 hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entsprechend den vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchenste...

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