Lohnsteuerfrei sind nur die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz.

Die Finanzämter haben die Schulpflicht nicht zu prüfen bei Kindern, die

  • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30.6. vollendet haben, es sei denn, sie werden vorzeitig eingeschult,
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1.7. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Vereinfachungsregelung

Da Kinder bis zur tatsächlichen Einschulung als nicht schulpflichtig gelten, erübrigen sich die vorstehenden Prüfkriterien aufgrund dieser weiteren Vereinfachungsregelung. In Ländern mit "späten Sommerferien" können die Kindergartenzuschüsse somit bis zum Tag der Einschulung steuerfrei gezahlt werden.[1]

Vorschulunterricht steuerbegünstigt

Arbeitgeberleistungen sind lohnsteuerpflichtig, soweit sie auf den Unterricht des Kindes entfallen. Hingegen gehören Gebühren für den Besuch einer Vorschule oder Vorklasse zu den begünstigten Betreuungsleistungen. In diesen Fällen findet lediglich eine spielerische Vorbereitung auf die Grundschule statt, die pädagogisch und erzieherisch ausgerichtet ist. Die Kinder, die eine Kindertagesstätte, eine Vorschule oder Vorklasse besuchen, erhalten letztlich die gleichen Betreuungsleistungen, weshalb nicht von einem (schädlichen) Unterricht des Kindes auszugehen ist.

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