OFD Berlin, Verfügung v. 5.2.2001, St 179 - S 2282 - 3/00

Der BFH hat in verschiedenen Grundsatzentscheidungen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von den Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen geht es im wesentlichen darum, wie die anteiligen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes

zu berechnen sind.

Er hat außerdem entschieden,

  • in welchem Umfang Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld (BFH-Urteil vom 1.3.2000, VIR 162/98, a.a.O. und vom 12.4.2000, VI R 34/99, BStBl 2000 II S. 464, sowie VI R 135/99, BStBl 2000 II S. 466) und
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf das Jahr aufzuteilen ist (BFH-Urteil vom 12.4.2000, a.a.O.) und
  • ob für den sogenannten „gebrochenen” Monat dennoch ein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH-Urteil vom 12.4.2000, VIR 135/99, a.a.O.).

Zwar sind diese Verfahren ausschließlich wegen der (Nicht-)Gewährung des Kindergeldes anhängig geworden, gleichwohl sind die in den Entscheidungen enthaltenen Grundsätze auch im Rahmen der Berücksichtigung des Kinderfreibetrags anzuwenden.

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist daher wie folgt zu verfahren:

1. Der Jahresgrenzbetrag (für 1998: 12.360 DM, für 1999: 13.020 DM, für 2000: 13.500 DM, für 2001 und 2002: 14.040 DM, für 2003 und 2004: 14.520 DM und ab 2005: 15.000 DM – § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des StSenkG) ermäßigt sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht vorliegen (= Kürzungsmonate), um ein Zwölftel. Kürzungsmonat ist sowohl jeder Monat, in dem die Voraussetzungen eines Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG an keinem Tag vorliegen (vgl. auch DA-FamEStG 63.4.1.1 Abs. 6) als auch ein Monat, in dem die Voraussetzungen nicht an jedem Tag vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 1.3.2000, VIR 19/99, a.a.O.).

Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diesen Monat entfallen, bleiben bei der Berechnung der maßgeblichen Grenze außer Betracht. Unabhängig davon gehört ein Kürzungsmonat zum Anspruchszeitraum, wenn an mindestens einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Kürzungsmonate liegen reicht vor, wenn eine lückenlose Berücksichtigung aufgrund mehrerer voneinander unabhängiger Tatbestände möglich ist.

Beispiel:

Das 20-jährige Kind beendet am 3.3. seine Ausbildung, ist ab 20.3 bis 15.5 arbeitslos gemeldet, arbeitet danach vom 16.5. bis zum 20.8 und beginnt am 25.8. eine weitere Ausbildung.

Während des ganzen Kalenderjahres kann das Kind berücksichtigt werden, und zwar als in der Ausbildung befindlich von Januar bis März sowie von August bis Dezember und als Kind in einer Übergangszeit von April bis Juli.

2. Wechselt das Kind mitten im Monat von der Ausbildung in den Beruf, gehört dieser Monat zu den Kürzungsmonaten, alle Einkünfte und Bezüge dieses Monats bleiben bei der Berechnung der maßgeblichen Grenze unberücksichtigt.

Beispiel:

Das Kind beendet am 11.7. die Ausbildung. Am 12.7 wird es als Arbeitnehmer übernommen.

Anspruchszeitraum ist der Zeitraum Januar bis Juli, wobei der Juli gleichzeitig Kürzungsmonat ist. Die Einkünfte des Monats Juli werden nicht mehr in die Prüfung des Anspruchs von Januar bis Juli einbezogen.

Dies gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung aus anderen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit des Kindes, das noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat) nicht während des gesamten Monats vorgelegen haben.

3. Sonderzuwendungen (d.h. nicht monatlich gezahlte Einkünfte und Bezüge, z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die während der Berufsausbildung zufließen, entfallen aufgrund wirtschaftlicher Zurechnung zeitanteilig auf alle Ausbildungsmonate. Fließt eine Sonderzuwendung während der Kürzungsmonate zu, ist sie nicht in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.2000, VIR 34/99, a.a.O.).

Beispiel 1:

Das Kind befindet sich das gesamte Jahr über in einer Ausbildung und vollendet im Juni das 18. Lebensjahr. Das Kind erhält im Juli Urlaubsgeld und im Dezember Weihnachtsgeld.

Anspruchszeitraum ist wegen § 32 Abs. 4 EStG lediglich der Zeitraum von Juli bis Dezember. Die Monate Januar bis Juni sind Kürzungsmonate, da ein Anspruch nach § 32 Absatz 3 EStG besteht. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden folglich nur zur Hälfte berücksichtigt.

Beispiel 2:

Das 20-jährige Kind beendet am 5.7. seine Ausbildung und wird im Anschluss als Arbeitnehmer übernommen. Am 15.7. erhält das Kind Urlaubsgeld.

Kürzungsmonate sind die Monate Juli bis Dezember. Das Urlaubsgeld ist eine Sonderzuwendung, die in einem Kürzungsmonat gezahlt wird; eine anteilige Zuordnung zu den Ausbildungsmonaten kommt daher nicht in Betrac...

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