OFD Frankfurt, 12.5.2016, S 2342 A - 79 - St 213

Aufgrund der Änderung des § 3 Nr. 67 EStG ab Veranlagungszeitraum 2015 sind nach Buchstabe d dieser Vorschrift Zuschläge nach §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder nur noch dann steuerfrei, wenn sie für ein vor dem 1.1.2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1.1.2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind.

Nach dem BMF-Schreiben vom 8.3.2016 (BStBl 2016 I S. 278) sind in diesen Fällen auch die Zuschläge steuerfrei, die nach dem 31.12.2014 anzurechnen sind.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 67

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