Begriff

Kinder werden beim Elternteil durch die unterschiedlichsten Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt. Kindergeld wird im Normalfall nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gewährt. Der dort geregelte Kinderbegriff gilt für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder sowohl für den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf als auch für das Kindergeld.

Stiefkinder und Enkelkinder werden bei der Gewährung dieser kindbedingten Freibeträge nicht berücksichtigt. Um die Unterschiede zwischen Steuerrecht und Kindergeldrecht bei den Stief- und Enkelkindern abzumildern, gibt es für diese Kinder die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu übertragen.

Bezieht ein Kind steuerliches Einkommen, sind regelmäßig die jeweils allgemeinen steuerlichen Grundsätze anzuwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Kindbedingte Aufwendungen können in Form von Betreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) oder Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) als Sonderausgaben, durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG berücksichtigt werden. Im Rahmen der Altersvorsorgezulage (Riester-Rente) kommt eine Kinderzulage in Betracht. Ist ein Kind als Arbeitnehmer tätig, gilt § 19 EStG.

Sozialversicherung: In der Sozialversicherung sind Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen familienversichert (§ 10 SGB V). Die Entgelteigenschaft von Kinderzulagen und Kindergartenzuschüssen folgt der lohnsteuerrechtlichen Beurteilung (§ 1 SvEV).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kinderzulagen pflichtig pflichtig
Kindergartenzuschüsse frei frei

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