(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

 

1.

der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

 

2.

der Jugendhilfeplanung,

 

3.

der Förderung der freien Jugendhilfe,

 

4.

der Förderung der Chancengleichheit von Mädchen und Jungen,

 

5.

der Förderung junger Menschen mit Migrationshintergrund und

 

6.

der Integration junger Menschen mit Behinderung sowie der Inklusion nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

2Er beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe und erstellt fachliche Richtlinien und Empfehlungen. 3Er soll vor der Berufung einer Leiterin oder eines Leiters des Landesjugendamtes gehört werden.

 

(2) 1Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. 2Nach deren Ablauf führt er die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Landesjugendhilfeausschusses weiter. 3Für seine Zusammensetzung und die Wahl des vorsitzenden Mitglieds gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. 4Für die Bildung von Fachausschüssen gilt § 6 Abs. 6 entsprechend. 5Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzwürdiger Gruppen entgegenstehen.

 

(3) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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