(1) 1Die Zuweisung nach § 42b Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nach der Zuweisungsquote nach § 60. 2Dabei sind vorrangig das Kindeswohl und besonders die Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen

 

1.

aus Gründen des Gesundheitsschutzes,

 

2.

geschlechtsspezifischer Natur und

 

3.

nach Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

3Die Feststellung der Bedürfnisse nach Satz 2 kann sich auf die Auswertung der Mitteilungen nach § 42a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beschränken.

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