(1) 1Ein ausländisches Kind oder ausländischer Jugendlicher, dessen unbegleitete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das erste Mal im Land Brandenburg festgestellt wird und von einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorläufig in Obhut genommen wurde, kann einem anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme zugewiesen werden. 2§ 42b Absatz 3, 4 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche sind während der vorläufigen Inobhutnahme umfassend zu beteiligen.

 

(2) 1Die Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Inobhutnahme erfolgt auf der Grundlage von vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Aufnahmequoten gemäß Landesaufnahmegesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 360), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 7) geändert worden ist (Verteilerschlüssel). 2Bei der Verteilung ist die Zahl der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 41) schon betreut werden, zu berücksichtigen.

 

(3) 1Die Zuweisung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Inobhutnahme ist an seinem spezifischen Schutzbedürfnis und Bedarf auszurichten. 2Sofern Umstände bekannt sind, die eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen begründen, wie Behinderungen oder Anzeichen posttraumatischer Belastungen, sind diese bei der Zuweisungsentscheidung besonders zu berücksichtigen.

 

(4) Die Zuweisung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Absatz 1 und 3 soll geändert werden, sofern es das Kindeswohl erfordert.

 

(5) Die ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung nach § 42f Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann auch im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.

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