1Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen und die Träger, die nicht Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft sind, legen jährlich dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium einen Bericht vor, der die quantitative und qualitative Entwicklung der außerschulischen Jugendbildung dokumentiert. 2Umfang und Inhalte der Berichte sollen durch Zielvereinbarung festgelegt werden.

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