(1) 1Das Land unterstützt, fördert und regt die Tätigkeit der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie deren Weiterentwicklung an. 2Es wirkt auf einen bedarfsgerechten und qualitativ ausgeglichenen Ausbau der Einrichtungen und Angebote im ländlichen und städtischen Bereich unter Beachtung der Grundsätze der Pluralität und Subsidiarität sowie der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen hin.

 

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen der obersten Landesjugendbehörde die für eine Sozialberichterstattung notwendigen Informationen zur Verfügung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge