(1) 1Außerschulische Jugendbildung ist ein Schwerpunkt der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Sie zielt auf den Erwerb von Lebenskompetenz und die Entfaltung von Identität. 3Sie unterstützt junge Menschen, Werte zu erkennen, zu achten und zu leben. 4Sie trägt dazu bei, junge Menschen auf ihr Leben in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft sowie in Beruf, Partnerschaft, Ehe und Familie vorzubereiten. 5Außerschulische Jugendbildung soll junge Menschen in die Lage versetzen, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen wahrzunehmen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken. 6Sie wirkt auch auf den Abbau von gesellschaftlichen Benachteiligungen hin und befähigt zu Eigenverantwortung, Eigeninitiative und gemeinsamem Engagement.

 

(2) 1Die Bildungsangebote sollen gemeinsam mit den jungen Menschen entwickelt werden. 2Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der außerschulischen Jugendbildung die jeweiligen besonderen sozialen, kulturellen und geschlechtsbezogenen Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von Mädchen und Jungen sowie jungen Frauen und jungen Männern als durchgängiges Leitmotiv zu berücksichtigen.

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