(1) Für Bau-, Umbau- und Ausstattungsvorhaben im Umfang von 10 000 bis 50 000 Euro, die der Schaffung oder Sicherung von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen dienen, können örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für eigene Vorhaben oder zur Weiterleitung an öffentliche, freigemeinnützige oder sonstige geeignete Träger erhalten.

 

(2) Eine Zuwendung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung und kann bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

 

(3) 1Das geförderte Vorhaben ist mindestens fünf Jahre zweckgebunden zu nutzen. 2Eine zweckentsprechende Nutzung ist auch gegeben, wenn das geförderte Vorhaben vor Ablauf dieses Zeitraumes nicht mehr für die in Abs. 1 genannten Zwecke, aber weiterhin für Zwecke der Kindertagesbetreuung genutzt wird.

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