(1) 1Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 78a bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Träger einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach den §§ 32, 34 und 35a Abs. 2 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die Einrichtung oder die sonstige betreute Wohnform gelegen ist. 2Der Träger hat dem Jugendamt die zur Prüfung der Höhe der Kosten erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

(2) Die Kommunalen Spitzenverbände, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe treffen Rahmenvereinbarungen über die Gestaltung der Vereinbarungen nach Abs. 1 und das Verfahren.

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