(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
1. |
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), |
2. |
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19), |
3. |
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2), |
4. |
Hilfe zur Erziehung
|
5. |
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
|
6. |
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie |
7. |
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. |
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a[2] [Bis 09.06.2021: § 42] ) gelten.
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