Eine Arbeitnehmertätigkeit von Kindern ist in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Das Kind steht in einem Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber.
  • Dem Kind fließen Bezüge aus eigenem Recht zu, die ihren Ursprung in einem früheren Dienstverhältnis eines Rechtsvorgängers haben (z. B. Waisengelder wegen Tod eines Elternteils). Die Besteuerung ist nach den für das Kind maßgebenden Besteuerungsmerkmalen (nicht etwa nach der Steuerklasse des Rechtsvorgängers) vorzunehmen.
  • Dem Kind fließen Bezüge als Rechtsnachfolger eines Verstorbenen zu, z. B. Gehaltszahlungen, die dem Rechtsvorgänger nicht mehr ausgehändigt werden konnten. In diesem Fall darf die Lohnsteuer nach den ELStAM des Verstorbenen berechnet werden.
 
Achtung

Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres

Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren verstoßen nach Auffassung der Finanzverwaltung im Allgemeinen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz, weshalb sie nicht anerkannt werden.

Ein Arbeitsverhältnis mit volljährigen oder minderjährigen Kindern im elterlichen Betrieb oder im Betrieb von Geschwistern wird anerkannt, wenn es rechtswirksam vereinbart wurde, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und so gestaltet und abgewickelt wird, wie dies sonst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich ist. Werden von dem Kind jedoch bloße Hilfeleistungen übernommen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, wird insoweit ein Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt.[1] Für die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags mit einem minderjährigen Kind ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich.

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