Kinder sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei bei einem "Stammversicherten" mitversichert.[1] Dabei sind verschiedene Altersgrenzen und Ausschlusstatbestände zu beachten. Der Anspruch auf eine Familienversicherung wird von der zuständigen Krankenkasse (Kasse des Stammversicherten) geprüft.

 
Achtung

Keine Meldepflichten für Arbeitgeber

Die Anmeldung von Familienangehörigen zur Sozialversicherung ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers. Arbeitnehmer müssen bei der Krankenkasse selbst eine Erklärung zu den mitversicherten Angehörigen abgeben und entsprechende Nachweise vorlegen.

Für die Beitragsberechnung zu allen Zweigen der Sozialversicherung spielt es keine Rolle, ob und ggf. wie viele Kinder bei einem Arbeitnehmer mitversichert sind.

Die Familienversicherung ist gegenüber einer Pflichtversicherung grundsätzlich nachrangig. Nimmt ein bisher familienversichertes Kind eine Beschäftigung auf (z. B. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses), endet die Familienversicherung ohne weiteres Zutun durch die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber.

1.1 Weiterversicherung nach Ende der Familienversicherung

Die Kasse muss den Versicherten über das Ende der Familienversicherung informieren. Für Kinder, deren Familienversicherung z. B. wegen Erreichen einer Altersgrenze endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort (obligatorische Anschlussversicherung). Dies gilt nicht, wenn innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über das Ende der Familienversicherung und die Austrittsmöglichkeit der Austritt erklärt wird. Die freiwillige Weiterversicherung ist an keine Vorversicherungszeit gebunden.

Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erfolgt die obligatorische Anschlussversicherung.

Werden bislang familienversicherte Kinder z. B. als Auszubildende krankenversicherungspflichtig, so ist eine o. g. freiwillige Versicherung nicht erforderlich und wegen der vorrangigen Pflichtversicherung nicht möglich.

1.2 Neugeborene ohne Anspruch auf Familienversicherung

Neugeborene, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben, weil ein Elternteil nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des anderen Elternteils ist[1], können der Versicherung freiwillig beitreten.

1.2.1 Vorversicherungszeit für freiwilligen Beitritt

Für die freiwillige Versicherung ist erforderlich, dass ein Elternteil

  • in den letzten 5 Jahren vor der Geburt mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor der Geburt mindestens 12 Monate

gesetzlich krankenversichert war. Um diese Vorversicherungszeit zu erfüllen, können Zeiten der Pflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung und Zeiten einer Familienversicherung berücksichtigt werden.

1.2.2 Antragsfrist für freiwillige Versicherung

Der Beitritt ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes schriftlich anzuzeigen. Die Frist von 3 Monaten ist eine Ausschlussfrist, d. h. wird diese versäumt, ist ein freiwilliger Beitritt nicht mehr möglich.

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