Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen gehören grundsätzlich nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen.[1] Danach ist die gesetzliche Definition des Begriffs "Versorgungsbezug", als abschließend zu betrachten. Da eine befreiende Lebensversicherung nicht zu den in § 229 Abs. 1 SGB V aufgeführten Bezügen gehört, kann sie weder als Rente noch als Versorgungsbezug beitragspflichtig sein. Dies gilt selbst dann, wenn die insoweit erzielte Einnahme wirtschaftlich betrachtet die Funktion eines Alterseinkommens hätte. Eine andere Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn zwischen dem Abschluss der Lebensversicherung und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang bestünde. Dieser läge nur dann vor, wenn der Vertrag über die befreiende Lebensversicherung vom Arbeitgeber des Versicherten abgeschlossen oder vom Zweck darauf gerichtet gewesen wäre, diesem eine zusätzliche, dem Arbeitgeber zurechenbare Altersversorgung zu verschaffen.

 
Hinweis

Beitragspflicht bei freiwilliger Krankenversicherung

Besteht eine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, zählt die Kapitalauszahlung zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei gilt die Mindesteinnahmegrenze für Versorgungsbezüge nicht.

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