Rz. 79

Zu fordern ist eine konkrete Gefahrenerhöhung im individuellen Einzelfall. Diese muss über die in Abs. 1 Satz 2 genannte Gefahrerhöhung hinausgehen (Ricke, in: KassKomm., § 9 SGB V Rz. 28). Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die im Berufskrankheitentatbestand genannten Kriterien erfüllt sind.

 
Praxis-Beispiel
  • Nr. 1101 – Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
  • Nr. 1303 – Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol
  • Nr. 2108 – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung
 

Rz. 80

Die Gefahrerhöhung kann aus gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft abgeleitet werden, wenn sich daraus Erkenntnisse über Art, Intensität und Dauer sowie sonstigen Rahmenbedingungen der Einwirkungen ergeben, die mit Wahrscheinlichkeit geeignet sind, die im Berufskrankheitentatbestand genannte Erkrankung hervorzurufen. Solche Erkenntnisse sind erst dann gesichert, wenn sie auf epidemiologischen Untersuchungen beruhen, die ihrerseits auf einer hinreichenden Anzahl von Studien basieren. Liegen solche Erkenntnisse vor und sind deren Anforderungen im Einzelfall erfüllt, so ist die Gefahrerhöhung zu bejahen.

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