Rz. 28

Zum Beitritt zur freiwilligen Mitgliedschaft sind auch solche Personen berechtigt, die aus der zuvor beitragsfreien Familienversicherung ausscheiden oder wegen § 10 Abs. 3 nicht in der Familienversicherung versichert sein können. Obwohl diese Personen zuvor keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hatten, wird diesen ein Beitrittsrecht eingeräumt. Hier steht das soziale Schutzbedürfnis zu einer Versicherung mit tragbaren Beitragslasten im Vordergrund.

 

Rz. 29

Für das Beitrittsrecht ist grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die Familienversicherung endete. Sowohl Gründe in der Person des Stammversicherten (Tod, Ende der Pflichtversicherung, Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft) als auch in der Person des Familienversicherten (Scheidung vom Stammversicherten, Beschäftigungsaufnahme, Einkommenserzielung, Überschreiten der Altersgrenze bei Kindern) berechtigen zum Beitritt.

 

Rz. 30

Das Ende der Familienversicherung ist nur in den Fällen zeitlich eindeutig bestimmt und bestimmbar, in denen die Familienversicherung vermittelnde Mitgliedschaft des Stammversicherten endet, die Ehegatteneigenschaft durch Scheidung oder die Lebenspartnerschaft durch Urteil gemäß § 15 Abs. 1 LPartG wegfällt, Altersgrenzen für Kinder überschritten werden oder Versicherungspflicht oder -freiheit eintritt. Desgleichen kann lediglich der Ausschluss von der Familienversicherung wegen Ehegatteneinkommen (§ 10 Abs. 3) ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgestellt werden.

 

Rz. 31

Mangels eindeutiger Regelungen über Beginn und Ende der Familienversicherung in anderen Fällen ist der für die Beitrittsfrist maßgebende Tag des Endes der Familienversicherung in vielen Fällen unklar. Ob es dafür eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf, wie das BSG mit Urteil v. 16.11.1995 (4 RK 1/94, BSGE 77 S. 86 = USK 95176) zur Übergangsregelung des Art. 59 GRG angenommen hatte, erscheint zweifelhaft. Da für den Beginn kein konstitutiver Verwaltungsakt erforderlich ist und die Familienversicherung nicht einmal von Meldungen, sondern nur von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist, kann es auch für das Ende nicht auf einen mit Wirkung für die Zukunft konstitutiven Verwaltungsakt ankommen (vgl. dazu Knispel, SGb 2011 S. 384). Daher kann auch das Nichtbestehen einer Familienversicherung für die Vergangenheit festgestellt werden (vgl. BSG, Urteil v. 7.12.2000, B 10 KR 3/99 R, Breithaupt 2001 S. 427).

 

Rz. 32

Das Ausscheiden aus der Familienversicherung berechtigt dann nicht zum freiwilligen Beitritt, wenn dies wegen des Eintritts von Krankenversicherungspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt. Hier schließt zudem § 191 Nr. 2 die freiwillige Versicherung aus.

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