Rz. 149

Die Vorschrift entspricht § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO a. F. Versichert ist ein abweichender Weg, der dadurch bedingt ist, dass der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Grundvoraussetzung ist somit, dass er sich zunächst auf einem nach Abs. 2 Nr. 1 versicherten Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit befand und sodann davon abgewichen ist. Das Motiv zur Bildung der Fahrgemeinschaft ist unerheblich. Es muss sich um keine auf längere Dauer angelegte Fahrgemeinschaft handeln. Die einmalige Mitnahme eines Kollegen reicht aus. Die übrigen Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft müssen Berufstätige (z. B. Beamte, versicherungsfreie Selbstständige) oder Versicherte (in der gesetzlichen Unfallversicherung) sein. Auch ein langer Umweg oder Abweg ist versichert (BSG, Urteil v. 28.7.1982, 2 RU 49/81; Urteil v. 12.1.2010, B 2 U 36/08 R). Der Versicherte, um den es geht, muss die Absicht gehabt haben, die übrigen berufstätigen oder versicherten Teilnehmer der Fahrgemeinschaft zu ihren Arbeitsstätten zu bringen und anschließend zu der eigenen Arbeitsstätte zu fahren oder auf dem Nachhauseweg die anderen Teilnehmer abzusetzen und anschließend nach Hause zu fahren. Es reicht aus, dass ein Teil des Weges mithilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt wurde. Auf dieser Teilstrecke besteht Versicherungsschutz (BSG, Urteil v. 12.1.2010, B 2 U 36/08 R).

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