Rz. 119

Versichert ist der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Rz. 126). Es muss sich dabei nicht zwingend um den Weg von und nach dem häuslichen Bereich handeln (BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 2 U 23/09 R). Der Weg muss mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, mithin muss der innere Zusammenhang gegeben sein (Rz. 120). Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versichert (vgl. Rz. 131 bis 135). Sind alle Voraussetzungen gegeben, so ist der Weg selbst versicherte Tätigkeit. Die Nr. 2 bis 4 dehnen den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen Gründen weiter aus. Nr. 5 regelt den sog. Arbeitsgeräteunfall, der mit dem Wegeunfall nur in eingeschränktem Maße vergleichbar ist.

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