Rz. 6

Das Ereignis muss auf den Körper einwirken. Infolgedessen setzt das Unfallereignis begrifflich voraus, dass eine Einwirkung, d. h. ein – wenn auch geringfügiger – Gesundheitsschaden festgestellt werden kann (z. B. eine leichte Prellung). Folge: Ein wirkungsloses Ereignis ist kein Unfallereignis!

 
Praxis-Beispiel

Lässt sich nicht feststellen, dass der später eingetretene Riss einer zur Rotatorenmanschette gehörenden Sehne durch ein bestimmtes Ereignis (traumatisch) hervorgerufen wurde, so fehlt bereits der Nachweis eines Unfallereignisses.

 

Rz. 7

Die Einwirkung auf den Körper stellt auch dann ein Unfallereignis dar, wenn sie zwar keinen Körperschaden, jedoch einen psychischen Gesundheitsschaden herbeigeführt hat.

 
Praxis-Beispiel
  • Ein Schockerlebnis führt zu einer psychischen Erkrankung.
  • Ein Schock oder eine schwere Kränkung schädigt den Betroffenen derart psychisch, dass er in der Folge Selbstmord begeht (BSG, Urteil v. 8.12.1998, B 2 U 1/98 R; Urteil v. 18.12.1986, 4a RJ 9/86).

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