Rz. 11

Ob auch dann der Rentenanspruch entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch schon vor dem Tode infolge des Versicherungsfalls etwa deshalb, weil der Versicherte nicht mehr leistungsfähig war, entfallen ist oder nicht entstand, ist umstritten. Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 69 Rz. 8, und Keller, in: Hauck/Noftz, § 69 Rz. 7, beziehen mit Hinweis auf den Wortlaut "ohne den Versicherungsfall" diese Konstellation ein. Ricke, in: Kasseler Komm., § 69 Rz. 4, verweist auf den Normzweck, wonach der durch den Tod eingetretene Unterhaltsausfall durch die Rente ersetzt werden soll.

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