Rz. 9

Falls der Anspruchsteller von dem Versicherten zur Zeit seines Todes keine Unterhaltsleistung erhalten hat, so ist zu prüfen, ob er ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wäre. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Anspruchsteller zwar aufgrund seiner Stellung zum Versicherten zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen gehört, der Unterhaltsanspruch jedoch bis zum Tode des Versicherten nicht entstanden ist. Als weitere Voraussetzungen muss der Versicherte leistungsfähig sein und der Anspruchsberechtigte muss Unterhaltsbedarf haben. Daran kann es aus verschiedenen Gründen im Zeitraum bis zum Tode des Versicherten gefehlt haben. In diesem Prüfungsschritt geht es also um die (hypothetische) Unterhaltsgewährung, weil die tatsächliche Unterhaltsleistung unterblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass bei normalen Familienverhältnissen der Versicherte entsprechend seiner Verpflichtung später Unterhalt geleistet hätte. Es kommen zwei Fallgestaltungen in Betracht.

2.3.1 Entstehen des Unterhaltsanspruchs nach dem Tode

 

Rz. 10

War der Versicherte bis zu seinem Tode nicht leistungsfähig, etwa deshalb, weil er noch eine Ausbildung absolvierte oder weil er arbeitslos war, oder waren die Eltern bis dahin nicht unterhaltsbedürftig, weil sie noch Erwerbseinkommen erzielten, so ist zu prüfen, ob und ggf. wann später hypothetisch, d. h. wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre, die Leistungsfähigkeit eingetreten und der Unterhaltsbedarf entstanden wäre.

2.3.2 Wegfall des Unterhaltsanspruchs infolge des Versicherungsfalls vor dem Tod

 

Rz. 11

Ob auch dann der Rentenanspruch entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch schon vor dem Tode infolge des Versicherungsfalls etwa deshalb, weil der Versicherte nicht mehr leistungsfähig war, entfallen ist oder nicht entstand, ist umstritten. Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 69 Rz. 8, und Keller, in: Hauck/Noftz, § 69 Rz. 7, beziehen mit Hinweis auf den Wortlaut "ohne den Versicherungsfall" diese Konstellation ein. Ricke, in: Kasseler Komm., § 69 Rz. 4, verweist auf den Normzweck, wonach der durch den Tod eingetretene Unterhaltsausfall durch die Rente ersetzt werden soll.

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