Rz. 3

Abs. 1 führt die Anspruchsvoraussetzungen auf:

  • der Anspruchsteller ist der frühere Ehegatte,
  • die Ehe ist geschieden oder
  • für nichtig erklärt oder
  • aufgehoben,
  • der Versicherte hat während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet oder
  • dem früheren Ehegatten stand im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zu.

Leistungen im Sterbevierteljahr sind ausgeschlossen. Ist der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt, so gilt das auch für den darauf beruhenden Rentenanspruch. Abs. 2 regelt die Aufteilung der Rente unter mehreren Berechtigten. Abs. 3 stellt klar, ab wann in einem solchen Fall die Kürzung eintritt.

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