0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten und lehnt sich an die bis zum 31.12.1996 geltende Regelung des § 585 RVO an. Nach dieser Vorgängervorschrift war eine Minderung der Rente jedoch lediglich um höchstens ein Drittel möglich.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Es wird davon ausgegangen, dass dem Versicherten während der Heimpflege wesentlich geringere Ausgaben für die Bestreitung seines Lebensunterhalts erwachsen. Daher hält der Gesetzgeber eine eventuelle Kürzung der Rente für angemessen. Je nach Umfang der Pflegeleistungen im Heim und nach den persönlichen Verhältnissen der Versicherten ist eine Kürzung bis zur Hälfte der Rente möglich. Zweck der Vorschrift ist es zu verhindern, dass ein Versicherter Doppelleistungen erhält. Der Teil der Verletztenrente, der zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, soll nicht in Form der Heimpflege, die auch Unterkunft und Verpflegung umfasst (Rz. 3), zweimal gewährt werden müssen.

2 Rechtspraxis

2.1 Heimpflege

 

Rz. 3

Heimpflege ist legaldefiniert in § 44 Abs. 5. Sie setzt die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung voraus. Die Heimpflege muss aufgrund eines oderer mehrerer Versicherungsfälle nach § 7 erforderlich sein und in der entsprechenden Einrichtung durch einen Unfallversicherungsträger gewährt werden. Die Pflege in einer Einrichtung, die zulasten eines anderen Sozialleistungsträgers geht, reicht nicht aus.

2.2 Zeitpunkt und Dauer der Kürzung

 

Rz. 4

Eine Kürzung der Rente kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherte weniger als einen Kalendermonat stationär in einem Heim untergebracht ist. Liegt jedoch eine darüber hinausgehende Heimpflege vor, kann die Rente vom Beginn bis zum Ende der Heimpflege gekürzt werden. Der Tag der Kürzung der Rente und bei Beendigung der Heimpflege der Tag der vollen Wiedergewährung der Rente kann hierbei entgegen § 73 Abs. 1 mitten im Monat liegen. Rente i. S. d. § 60 ist auch eine Rente als vorläufige Entschädigung gemäß § 62.

2.3 Kürzung der Rente

 

Rz. 5

Gekürzt wird die Rente, die für den Versicherungsfall gezahlt wird, der ursächlich für die Heimpflege ist. Bei Bezug mehrerer Renten können also die anderen Renten nicht gekürzt werden, es sei denn, mehrere Versicherungsfälle tragen zur Heimpflege bei. Dann können auch diese gekürzt werden. Die Gesamtsumme der mehreren Kürzungen darf dabei aber nicht höher sein, als die zulässige Kürzung einer Rente. Gekürzt wird der Rentenzahlbetrag; die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt bestehen. Renten, die gemäß §§ 57, 58 erhöht wurden, dürfen nur ohne die jeweilige Erhöhung berücksichtigt werden. Bei einer nach § 59 gekürzten Rente ist streitig, ob die ungekürzte (so z. B. Marschner, in: BeckOK SozR, SGB VII, § 60 Rz. 6; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 60 Rz. 5) oder die gekürzte Rente (so Ricke, in: KassKomm., SGB VII, § 60 Rz. 4; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 60 Rz. 9; Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 60 Rz. 9) in Ansatz gebracht wird. Letzterer Auffassung ist zu folgen, da nur unter Berücksichtigung des gekürzten Betrages der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation Rechnung getragen wird.

 

Rz. 6

Der Unfallversicherungsträger hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob, in welcher Höhe, für welche Zeitdauer und ab welchem Zeitpunkt er eine Kürzung vornimmt. Somit besteht keine Pflicht zur Rentenkürzung. Bei der Entscheidung, ob die Rente zu kürzen ist, kommt es darauf an, ob dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten angemessen ist. Hierbei ist der Familienstand des Versicherten, sein Einkommen sowie das der übrigen Familienmitglieder und die Höhe seiner weiterlaufenden fixen Kosten (Miete, sonstige Verpflichtungen) trotz der Heimpflege zu berücksichtigen. Da durch die Heimpflege aber auch gegebenenfalls Aufwendungen für den eigenen Unterhalt des Versicherten eingespart werden, sind diese gegenzurechnen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Angemessen ist eine Kürzung nur, wenn sie den Zweck des § 60 (vgl. hierzu Rz. 2) berücksichtigt. Die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll gerichtlich überprüfbar, während die gerichtliche Prüfung in Bezug auf die Ausübung des Ermessens nur auf etwaige Ermessensfehler begrenzt ist.

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