Rz. 2

Da die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bei jedem Unfall mit 100 angenommen wird (vgl. hierzu Komm. zu § 56) und die durch den Versicherungsfall herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in einem Prozentsatz dieses Hundertsatzes ausgedrückt wird, kann es sein, dass ein Versicherter, der für mehrere einzelne Versicherungsfälle Rente bezieht, insgesamt mehr Rente erhält, als ein gleichartiger, noch im Erwerbsleben stehender Versicherter bei voller Arbeitskraft Lohn verdient. Dieses Ergebnis wäre ungerechtfertigt und ist auch sozialpolitisch unerwünscht. Deshalb hat der Gesetzgeber einen Höchstbetrag bei Bezug mehrerer Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung festgelegt.

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