Rz. 15

Der Erhöhungsbetrag bleibt bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II unberücksichtigt (BSG, Urteil v. 6.12.2007, B 14/7b AS 20/07 R). Die Nichtberücksichtigung des Erhöhungsbetrages beim Arbeitslosengeld I ist in §§ 155, 156 SGB III geregelt, da der Erhöhungsbetrag nämlich kein Einkommen bzw. keine anrechenbare Sozialleistung ist.

 

Rz. 16

Erfüllt der Versicherte alle Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung nach dieser Vorschrift, bezieht er aber zudem eine der in § 18a Abs. 3 SGB IV genannten Leistungen, z. B. Krankengeld, Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, Unfallruhegehalt, die zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht, ist für eine Erhöhung der Rente kein Raum. Wird die Höhe des Übergangsgeldes hingegen nicht erreicht, wird der Unterschiedsbetrag als Erhöhung geleistet.

 

Rz. 17

Die Erhöhung der Rente endet unabhängig vom Ablauf des 2-Jahres-Zeitraums, sobald eine der Voraussetzungen für die Rente entfällt. Dies kann z. B. deren Erhöhung oder eine Anhebung des Arbeitslosengeldes sein, wenn hierdurch ein Unterschiedsbetrag zum Übergangsgeld nicht mehr besteht. Zudem kommt die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Frage oder der anfangs arbeitswillige Versicherte entzieht sich der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit.

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