Rz. 14

Die Rentenerhöhung beginnt mit der versicherungsfallbedingten Einkommenslosigkeit und wird für längstens 2 Jahre nach dem Beginn der Rente gewährt. Tritt die Einkommenslosigkeit später ein, ist die Erhöhung trotzdem längstens auf 2 Jahre nach dem Beginn der Rente beschränkt (vgl. Ricke, in: KassKomm., SGB VII, § 58 Rz. 11).

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