Rz. 6

Grundsätzlich ist ein Rentenanspruch nur bei Vorliegen einer MdE von wenigstens 20 % gegeben. Ausnahme hiervon bildet Abs. 1 Satz 2 bis 4. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle (auch z. B. ausländische Unfallversicherungsfälle, soweit das Recht der EU oder Sozialversicherungsabkommen dies vorsehen) oder vergleichbarer Entschädigungsfälle (vgl. Abs. 1 Satz 4, z. B. nach Beamtenrecht, dem Recht der sozialen Entschädigung etc.) gemindert, die aber für sich allein kein rentenberechtigendes Ausmaß von wenigstens 20 % erreichen, ergibt sich ein sog. Stützrententatbestand, aus dem gleichwohl ein Rentenanspruch entstehen kann. Diese Ausnahmeregelung hat den Sinn und Zweck, Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich aus einer Anhäufung von Unfallfolgen aus mehreren Unfällen geringfügiger Art, also mit einer MdE um weniger als 20 %, ergeben können. Es können aber nur solche Fälle berücksichtigt werden, die für sich allein betrachtet – also abgesehen vom Grad der MdE – geeignet sind, den Anspruch auf eine Verletztenrente zu begründen. Die Berücksichtigung der Folgen eines Unfalls mit einer MdE um wenigstens 10 % setzt deshalb – in gleicher Weise wie bei einem für sich allein entschädigungspflichtigen Unfall mit einer MdE um wenigstens 20 % – voraus, dass die MdE des Versicherten über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus andauert (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.1968, RKnU 12/67; BSG, Urteil v. 29.1.1971, 2 RU 154/68).

Resultiert aus den Folgen eines dieser Fälle eine MdE von weniger als 10 %, so ist diese Schädigung, weil weder wirtschaftlich noch medizinisch messbar, bei der Prüfung eines Stützrententatbestandes unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil v. 7.12.1976, 8 RU 14/76).

 

Rz. 7

Hinsichtlich eines früheren Versicherungsfalls oder vergleichbaren Entschädigungsfalls, für den bereits Rente bezogen wird, ist der Unfallversicherungsträger an die Feststellung, dass eine rentenberechtigende MdE vorliegt, gebunden (vgl. BSG, Urteil v. 22.1.1981, 8/8a RU 94/79). Wird hingegen keine Leistung aus diesem Unfall bezogen, so ist der Unfallversicherungsträger auch an einen in früheren Verwaltungsakten festgestellten Grad der MdE nicht gebunden, sondern es ist der zum möglichen Rentenbeginn bestehende Grad der MdE zu ermitteln und zu berücksichtigen.

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