Rz. 2

Die Vorschrift regelt abweichend von § 52 SGB IX die Anrechnung von gleichzeitig erzieltem Einkommen auf das Verletzten- und das Übergangsgeld. Sie soll eine Doppelleistung vermeiden. Die Vorgängernorm des § 560 RVO ordnete demgegenüber das Ruhen des Anspruchs an. Parallelnormen im SGB V sind zu § 52 Nr. 1 die inhaltsgleiche Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und zu § 52 Nr. 2 die ähnliche Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 3a SGB V.

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