Rz. 2

Die Vorschrift stellt eine Neuregelung dar, eine entsprechende Regelung war im bis zum 31.12.1996 geltenden Recht der RVO nicht enthalten. Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf schriftlichen Antrag war bisher von der Rechtsprechung und Literatur nur im Rahmen der Versicherungspflicht kraft Satzung nach § 3 bejaht worden, soweit die Satzung dies vorsah.

 

Rz. 3

Die Norm enthält eine Befreiungsmöglichkeit für landwirtschaftliche Unternehmer, die kleine landwirtschaftliche Nutzflächen bis zu einer Fläche von 0,25 ha (2.500 m2) bewirtschaften. Sie hat den Charakter einer Härteklausel. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, die pauschale Einbeziehung jeder landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung (mit Ausnahme der Haus-, Zier- und Kleingärten nach § 123 Abs. 2) und die sich daraus ergebende Pflichtversicherung mit Beitragspflicht des Betriebes hätten in der Praxis zu Härten geführt (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 76/77 zu § 5).

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