Rz. 18

Eine erste Sonderregelung sieht Abs. 2 für die Berechnung des Verletztengeldes von Versicherten vor, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, und nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidungen bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben. Sie erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V.

Sofern sich während des Bezugs von Verletztengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld etc. maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten ändern, ist auf seinen Antrag hin derjenige Betrag als Verletztengeld zu gewähren, den er als Arbeitslosengeld etc. erhielte, wenn er nicht erkrankt wäre (§ 47b Abs. 2 Satz 1 SGB V). Soweit die Änderung indes nur zu einer Erhöhung des Verletztengeldes um weniger als 10 % führen würde, wird die Änderung gemäß § 47b Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht berücksichtigt.

Empfänger von nicht nur darlehensweise gewährtem Bürgergeld erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

 

Rz. 19

Abs. 4 regelt das Verletztengeld für Versicherte, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld bezogen haben. Bei der Berechnung wird von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. Es findet daher keine Neuberechnung des Regelentgelts statt (BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 2 U 23/06 R).

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