Rz. 2

Die Vorschrift normiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verletztengeld bei einer Ersterkrankung in verschiedenen Konstellationen.

Abs. 1 regelt die Anforderungen an einen Bezug von Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit oder einer Heilbehandlung, die eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausschließt.

Abs. 2 stellt die Voraussetzungen für den Bezug von Verletztengeld in dem Zeitraum nach der Heilbehandlung und vor dem Beginn der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie vor und während der Durchführung einer Maßnahme zur Berufsfindung oder Berufserprobung auf.

Abs. 3 betrifft den Bezug von Verletztengeld beim Zusammentreffen von Maßnahmen der Heilbehandlung mit berufsfördernden Leistungen.

In Abs. 4 wird das Verletztengeld geregelt, das bei einer Verletzung eines Kindes beansprucht werden kann.

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