Rz. 9

Die Fahrkosten umfassen die Fahrt zum Ort der medizinischen Rehabilitation oder der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder der Heilbehandlung, ggf. die Weiterfahrt zu einem weiteren Behandlungsort und die Rückfahrt zum Wohnort (bzw. dem Ort der Beschäftigung, wenn der Versicherte nach der Heilbehandlung wieder arbeitsfähig ist). Der Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten der Höhe nach ist in § 73 Abs. 4 SGB IX im Einzelnen geregelt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die dort bestimmte Entfernungspauschale anzusetzen, und zwar unabhängig von der Art des gewählten Beförderungsmittels.

 

Rz. 10

Bei unvermeidbarer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als 8 Stunden täglich ist zusätzlich ein pauschales Verpflegungsgeld zu zahlen, dessen Höhe sich an die erste Reisekostenstufe des BRKG anlehnt. Sind außerdem Übernachtungen erforderlich, weil die Fahrt zur Rehabilitationsstätte nicht an einem Tag zurückgelegt werden kann, erhält der Rehabilitand ein pauschales Übernachtungsgeld, dessen Höhe sich ebenfalls an der ersten Reisekostenstufe des BRKG orientiert. Derartige Pauschalierungen sind im Rahmen des § 53 SGB IX zulässig; ein Anspruch des Versicherten auf individuelle Kostenerstattung besteht grundsätzlich nicht (vgl. BSG, SozR 2200 § 194 Nr. 6; zur Zulässigkeit von Pauschalierungen vgl. auch BSG, SozR 4–4300 § 110 Nr. 1). Die Zulässigkeit von Pauschalierungen beinhaltet allerdings nicht, dass die Übernahme von Fahr- bzw. Reisekosten im Ermessen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) stünde; vielmehr steht diesen auch bei der Übernahme dieser Kosten der Höhe nach kein Ermessen zu. Es besteht also ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Fahr- bzw. Reisekosten (BSG, a. a. O.).

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