2.1 Grundvoraussetzungen für die Erstattung von Reisekosten nach Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 73 SGB IX

2.1.1 Versicherungsfall als Ursache

 

Rz. 4

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Erstattung ist die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach § 7 oder das Drohen eines Versicherungsfalles nach § 3 BKVO. Der auf dem Versicherungsfall beruhende Gesundheitsschaden muss ursächlich sein für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben.

2.1.2 Akzessorietät

 

Rz. 5

Reisekosten sind keine eigenständige Leistung, sondern werden als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, müssen folglich mit einer dieser Leistungen in Zusammenhang stehen.

2.1.3 Erforderlichkeit

 

Rz. 6

Die Übernahme der Reisekosten muss zur Erbringung der Leistung (medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben) erforderlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn einem Schüler lediglich ein Unterrichtsausfall von wenigen Tagen droht (BSG, SozR 3-2200 § 567 Nr. 1). Ist der Versicherte beruflich (wieder) eingegliedert, so sind Reisekosten nicht mehr zu übernehmen.

2.2 Umfang der Reisekosten (Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 bis 5)

2.2.1 Akzessorietät der Reisekosten

 

Rz. 7

Reisekosten sind keine eigenständige Leistung, sondern werden als ergänzende Leistung zur Heilbehandlung erbracht, müssen folglich mit dieser im Zusammenhang stehen.

2.2.2 Erforderlichkeit

 

Rz. 8

Die Übernahme der Reisekosten muss zur Erbringung der Heilbehandlung erforderlich sein. Die Erforderlichkeit von Reisekosten für die Begleitperson kann auch dann zu bejahen sein, wenn Heilbehandlung nur in einer bestimmten Klinik erbracht werden kann, hierdurch aber die Gefahr einer psychischen Erkrankung bei Verlust einer wichtigen Bezugsperson droht. Negative Auswirkungen auf Familienangehörige sind hingegen nicht ausreichend (vgl. BSG, SozR 2200 § 194 Nr. 10). Die Erforderlichkeit ist auch dann zu verneinen, wenn ein Versicherter ohne wichtigen Grund einen anderen als den nächsterreichbaren Arzt in Anspruch nimmt (vgl. LSG Niedersachsen, Breithaupt 1989 S. 708).

2.3 Leistungsumfang

2.3.1 Reisekosten nach § 73 SGB IX

2.3.1.1 Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten

 

Rz. 9

Die Fahrkosten umfassen die Fahrt zum Ort der medizinischen Rehabilitation oder der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder der Heilbehandlung, ggf. die Weiterfahrt zu einem weiteren Behandlungsort und die Rückfahrt zum Wohnort (bzw. dem Ort der Beschäftigung, wenn der Versicherte nach der Heilbehandlung wieder arbeitsfähig ist). Der Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten der Höhe nach ist in § 73 Abs. 4 SGB IX im Einzelnen geregelt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die dort bestimmte Entfernungspauschale anzusetzen, und zwar unabhängig von der Art des gewählten Beförderungsmittels.

 

Rz. 10

Bei unvermeidbarer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als 8 Stunden täglich ist zusätzlich ein pauschales Verpflegungsgeld zu zahlen, dessen Höhe sich an die erste Reisekostenstufe des BRKG anlehnt. Sind außerdem Übernachtungen erforderlich, weil die Fahrt zur Rehabilitationsstätte nicht an einem Tag zurückgelegt werden kann, erhält der Rehabilitand ein pauschales Übernachtungsgeld, dessen Höhe sich ebenfalls an der ersten Reisekostenstufe des BRKG orientiert. Derartige Pauschalierungen sind im Rahmen des § 53 SGB IX zulässig; ein Anspruch des Versicherten auf individuelle Kostenerstattung besteht grundsätzlich nicht (vgl. BSG, SozR 2200 § 194 Nr. 6; zur Zulässigkeit von Pauschalierungen vgl. auch BSG, SozR 4–4300 § 110 Nr. 1). Die Zulässigkeit von Pauschalierungen beinhaltet allerdings nicht, dass die Übernahme von Fahr- bzw. Reisekosten im Ermessen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) stünde; vielmehr steht diesen auch bei der Übernahme dieser Kosten der Höhe nach kein Ermessen zu. Es besteht also ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Fahr- bzw. Reisekosten (BSG, a. a. O.).

2.3.1.2 Sonstige Kosten

 

Rz. 11

§ 73 Abs. 1 HS 2 SGB IX führt zusätzlich zu den in HS 1 benannten Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten als erstattungsfähig die Kosten für verletzungsfolgenbedingte bzw. (BK-)erkrankungsbedingte besondere Beförderungsmittel, Begleitpersonen, einschließlich der Kosten für deren Verdienstausfall, für die erforderliche Mitnahme von Kindern an den Ort der Rehabilitation und für den Gepäcktransport auf. Damit sind die als ergänzende Leistungen zur Teilhabe erstattungsfähigen Reisekosten grundsätzlich abschließend bezeichnet. Soweit ein besonderes Beförderungsmittel, z. B. ein Krankenwagen, zur An- und Abreise benutzt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten von den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übernehmen, und zwar ohne Berücksichtigung der ansonsten die Grenze der Erstattung bildenden Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse.

 

Rz. 12

Ist der Versicherte wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, die Fahrt zum Ort der Rehabilitation allein durchzuführen, dann werden auch die Reisekosten für eine Begleitperson übernommen. Die Begleitung muss wegen der Folgen des Versicherungsfalls erforderlich sein. Der dadurch entstehende Verdienstausfall der Begleitperson ist nach der ausdrücklich in § 53 Abs. 1 HS 2 SGB IX getroffenen Regelung ebenfalls erstattungsfähig. Nicht erforderlich ist, dass die Begleitung des Versicherten durch eine Begleitperson bereits bei de...

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